Zum Glück gab es nur eine Beule – aber auch Verkehrsunfälle mit bloßem Blechschaden sind oft mit Rennerei verbunden. Manchmal vielleicht sogar nicht nur im übertragenen Sinne, jedenfalls dann, wenn das eigene Fahrzeug durch die Unfallschäden nicht mehr verkehrssicher ist und damit nicht mehr bewegt werden darf oder einfach nicht mehr fahrfähig ist, und damit zunächst nicht mehr zur Verfügung steht. Manch eine Werkstatt empfiehlt bei der Vorstellung des Unfallwagens aus dem eigenen Serviceangebot unmittelbar einen Mietwagen, dessen Kosten ja vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherer getragen werden. Service ist aber nicht immer Service – manchmal empfiehlt sich vor der Unterschrift unter den Mietvertrag nochmals einzuhalten, insb. wenn das Schlagwort Unfallersatztarif fällt.
Richtig ist, dass Mietwagenkosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Unfallschaden gehören. Ersetzt werden allerdings nur erforderliche Mietwagenkosten. Damit wird grundsätzlich nur der sog. Normaltarif der Autovermieter ersetzt. Der Unfallersatztarif mit seinen (vermeintlichen) Zusatzleistungen muss nur im Ausnahmefall bei dargelegten besonderen Bedarf vom Schädiger bzw. seinem Versicherer erstattet werden. Angesichts des verbreiteten online-Handels und des ständig präsenten Smartphones empfiehlt es sich, vor Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages nach alternativen Angeboten Ausschau zu halten oder einen Preisvergleich durchzuführen. Bei der Wahl eines möglichen Mietwagens sollte grundsätzlich Ausschau nach einem klassentieferen Pkw gehalten werden. Ausnahmen können bei notwendigen Sonderausstattungen greifen, die bei einem einfacheren Fahrzeug nicht erlangt werden können.
Der Gesichtspunkt der Erforderlichkeit schlägt auch auf die Mietdauer durch. Der Geschädigte geht fehl, wenn er davon ausgeht, dass ihm der Mietwagen bis zum tatsächlichen Abschluss der Unfallregulierung zugestanden wird. Die Mietdauer wird zunächst durch eine in dem zumeist eingeholten Sachverständigengutachten ausgewiesene prognostische Reparaturdauer bestimmt. Liegt ein Totalschaden vor, tritt an deren Stelle die im Gutachten ausgewiesene, zu erwartende Zeit bis zu einer Ersatzbeschaffung. Hinzurechnen ist die Zeit bis zum Erhalt des Sachverständigen-Gutachtens sowie eine Überlegefrist, in der man sich über das weitere Schicksal des Pkws klar werden kann. Ist ein zeitnaher Reparaturauftrag/eine Ersatzbeschaffung (wie im Gutachten unterstellt) finanziell für den Geschädigten nicht darstellbar, ist dies so früh wie möglich anzuzeigen. Nur so kann die Grundlage für eine längere Mietdauer geschaffen werden. Der Geschädigte darf mit der Beauftragung einer ohne Weiteres möglichen Reparatur des Fahrzeugs jedenfalls nicht bis zur Regulierung oder Rückmeldung des Versicherers warten. Tut er dies bei einem fahrunfähigen Fahrzeug dennoch, so geht die damit bedingte zusätzliche Ausfallzeit nicht zu Lasten des Schädigers.
Wird das verunfallte Fahrzeug sonst nur gelegentlich genutzt, werden täglich weniger als 20km mit dem Wagen zurückgelegt, so erscheint die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unwirtschaftlich. Auch wenn sich der Fahrzeughalter unfallbedingt in stationärer Behandlung befindet oder durch Unfallverletzungen, nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu steuern, werden, sollte der Wagen sonst nicht auch durch Dritte genutzt werden, Mietwagenkosten mangels Nutzungsmöglichkeit nicht ersetzt. Erfolgt gleichwohl die Anmietung, so hat der Unfallgeschädigte die Mietwagenkosten selbst einzustehen.
Auch eine mögliche Haftungsquote, also ein Mitverschulden bei der Verursachung des Verkehrsunfalls, ist beim Ersatz von Mietwagenkosten in Ansatz zu bringen. Haftet die gegnerische Haftpflichtversicherung z.B. nur zu 50%, so werden auch nur 50% der entstehenden Kosten übernommen. Nicht immer ist die erste Bewertung des Unfallgeschehens richtig oder durchsetzbar.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich auch, auf die Anmietung eines Pkws zu verzichten, und sich die Nichtverfügbarkeit des beschädigten Wagens finanziell durch die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung ersetzen zu lassen: Pkw sind in unserem Wirtschaftsleben von so wesentlicher Bedeutung, dass allein ihrer ständigen Verfügbarkeit ein Vermögenswert zugemessen wird – eine Besonderheit im Schadensrecht. Die Verfügbarkeit anderer Gebrauchsgütern wird nicht in gleicher Form honoriert. Dies gilt zum Beispiel in Bezug auf Fahrräder oder Motorräder. Die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung auch bei der Beschädigung eines Motorrades nur im Einzelfall nach entsprechender Darstellung in Betracht. Das beschädigte Motorrad darf nicht nur Freizeitzwecken dienen, sondern einem Pkw vergleichbar genutzt werden.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hängt maßgebend vom Fahrzeugtyp und Alter des beschädigten Pkws ab.
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