…dann gibt`s nun 40,00 € extra vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer!!!
so zumindest nach – noch nicht rechtskräftiger – Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 22.11.2016, Az. 12 Sa 524/16). Grundlage bildet die schon seit einigen Jahren im BGB vorhandene – bislang allerdings nur stiefmütterlich behandelte – Regelung des § 288 Abs. 5 BGB, nach der ein Verbraucher von einem Unternehmer, der sich mit einer von ihm geschuldeten Zahlung in Verzug befindet, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 40,00 € beanspruchen kann. Die Regelung wurde im Arbeitsrecht bisher weitenteils für unanwendbar erachtet. Hintergrund bildet eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz: Während bei zivilrechtlichen Verfahren die Partei, die das Verfahren verliert, der obsiegenden Partei die von dieser aufgewandten Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten hat, kennt das arbeitsgerichtliche Verfahrensrecht keinen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei. Unabhängig vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz haben die Parteien ihre Rechtsanwaltsgebühren jeweils selbst zu tragen. Es gibt auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, § 12a ArbGG. Da § 288 Abs. 5 BGB festschreibt, dass die erwähnte 40,00 € Pauschale auf einen möglichen Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist, ging man bisher davon aus, dass die Regelung des ArbGG auch der Geltendmachung der Pauschale entgegensteht.
Das LAG Köln hält demgegenüber nun auch die Geltendmachung der 40,00 € bei Lohnforderungen für möglich. Mit der Nichtzahlung des Arbeitsentgeltes zum vereinbarten Leistungszeitpunkt, befindet sich der Arbeitgeber automatisch in Verzug und schuldet neben Verzugszinsen – bei entsprechender Geltendmachung – auch den pauschalen Schadenersatz. Für die Anwendbarkeit der Regelung spricht nach Auffassung des Gerichts auch der gesetzgeberische Zweck der Pauschale zusätzlichen Druck auf den Schuldner auszuüben, um diesen zu pünktlicher und vollständiger Zahlung anzuhalten.
Die Nichtzahlung des Lohns zum vereinbarten Zeitpunkt wird für Arbeitgeber nun womöglich etwas teurer und damit risikoreicher. Ob ein Betrag von 40,00 € tatsächlich geeignet ist, die vielleicht auch anderweitig überlagerte Zahlungsmoral eines Arbeitgebers zu steigern, bleibt abzuwarten.
Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht