nicht nur das Grundgehalt zählt!
Nach § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld – bis zum Höchstbetrag von 1.800,00 € – in Höhe von 67% des Einkommens gewährt, das der Berechtigte vor der Geburt des Kindes aus Erwerbstätigkeit erzielt hat. Bei der Berechnung sind dabei nicht nur Grundgehälter in Ansatz zu bringen, sondern auch sonstige wiederkehrende, regelmäßige Leistungen des Arbeitgebers. Hierunter fallen z.B. neben der Vergütung für Überstunden auch Zuschläge und geldwerte Vorteile wie die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur auch privaten Nutzung. Einmalige Zuwendungen im Arbeitsjahr wie Weihnachtsgelder, sonstige Gratifikationen bleiben dagegen unberücksichtigt. Nach der Intention des Gesetzgebers soll jeder betreuende Elternteil einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen, die er mit der Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit zur Kindesbetreuung hinnimmt, erhalten. Dabei prägen einmalige Zahlungen des Arbeitgebers das Einkommen nicht so wesentlich, wie fortlaufend oder wiederkehrend im Jahr geleistete Beträge.
Nach einer aktuellen Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 13.12.2016 fallen unter wiederkehrende und damit anzusetzende Einkommensbestandteilen auch Provisionen, die der Arbeitnehmer im Verlauf eines Jahres neben seinem Grundgehalt erhält. Dies jedenfalls dann, wenn die Provisionen neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr, mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen gezahlt werden.
Also werfen Sie noch einmal einen Blick in ihren Elterngeldbescheid!
Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht