Trennungsjahr – zu den Scheidungsvoraussetzungen

Wer Scheidung sagt, hat mehr oder weniger bewusst auch das Stichwort „Trennungsjahr“ im Kopf. Im Kern richtig, nennt das Gesetz das Trennungsjahr jedoch nicht als unmittelbare Scheidungsvoraussetzung.

  • Voraussetzung für die Scheidung – das Scheitern der Ehe

Maßgebender Anknüpfungspunkt für den Ausspruch der Scheidung ist vielmehr allein das Scheitern der Ehe, die unumkehrbare Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Was die eheliche Lebensgemeinschaft hierbei im Einzelnen ausmacht, bestimmen alleine die Ehepartner durch ihre gemeinsam gefasste Lebensplanung. Ein festes Ehe-Leitbild gibt es insoweit nicht, auch ein Zusammenleben der Ehepartner ist nicht zwingend vorgegeben. Bei allen, auch außergewöhnlichen Entwürfen für das Zusammenleben, liegt den Ehen jedoch eine wechselseitige innere Bindung der Ehegatten aneinander, ein Füreinander-Einstehen-Wollen zu Grunde. Legt man dies zugrunde, dann kommt die Scheidung der Ehe also immer dann in Betracht, wenn sich mindestens einer der Ehepartner unumkehrbar vom gemeinsamen Eheplan löst und sich vom Partner innerlich abwendet. 

  • Die Bedeutung des Trennungsjahres

Für Dritte wie Gerichte sind innere Vorgänge allerdings nur schwer feststellbar, deswegen stellt das Gesetz für die Feststellung des Scheiterns der Ehe auf die nach außen leichter feststellbare Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, das Getrenntleben der Ehegatten ab. Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt und beantragen sie beide die Scheidung der Ehe oder stimmt der Ehegatte dem vom anderen Ehegatten gestellten Scheidungsantrag zu, dann vermutet das Gesetz unwiderlegbar das Scheitern der Ehe und damit das Vorliegen der Voraussetzungen zum Ausspruch der Scheidung. Das Trennungsjahr rückt damit tatsächlich in den Mittelpunkt des Scheidungsverfahrens.

  • Anforderungen an die Trennung = Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft

Das Trennungsjahr beginnt mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, also dem Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung und der Begründung zweier getrennter Haushalte. Da es nicht schlicht um einen Umzug geht, muss der Auszug und die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft als Aufhebung auch gerade der ehelichen Lebensgemeinschaft gewollt sein. Die Ehegatten müssen mit der Trennung fortan selbständig wirtschaften. Werden trotz der getrennten Wohnungen Aufgaben wie das Waschen, Einkaufen oder Kochen, auch nur abwechselnd, gemeinsam erledigt, spricht das gegen das Vorliegen der erforderlichen Trennung. Kontakte außerhalb der Wohnung sowie Kontakte zur Betreuung der gemeinsamen Kinder sind dagegen unschädlich. Auch kurzzeitige Versöhnungsversuche (bis max. 3 Monate) hindern den Ablauf des Trennungsjahres nicht.

  •  Trennung innerhalb der Wohnung

Nicht immer bestehen die Möglichkeiten, eine zweite Wohnung anzumieten. Auch innerhalb der Ehewohnung ist jedoch ein Getrenntleben möglich. Auch bei einem Verbleib beider Ehegatten in der Ehewohnung muss die bisherige Haushaltsgemeinschaft aufgelöst und getrennte Haushalte geschaffen werden. Es muss eine weitestgehende Trennung herbeigeführt werden. Die privaten Bereiche der Eheleute insb. zum Schlafen und Wohnen müssen strikt getrennt werden. Nur einmal vorhandene Funktionsräume wie Küche, Diele, Bad, Toilette oder auch eine Waschmaschine dürfen zwar gemeinsam genutzt werden. Einkaufen aus einer gemeinsamen Kasse, das wechselseitige Kochen, das gemeinsame Einnehmen von Mahlzeiten, das Waschen der Wäsche für den anderen Ehegatten und vergleichbare Versorgungsleistungen müssen jedoch unterbleiben. Dass das bisherige Eheleben lediglich im Interesse der Kinder „zum Schein“ aufrechterhalten wird, steht der Annahme einer rechtlich relevanten Trennung entgegen.

  • Verzicht auf das Trennungsjahr – die Härtefallscheidung

Nur in absoluten Ausnahmesituationen kommt eine Scheidung auch ohne Einhaltung des Trennungsjahres in Betracht (sog. Härtefallscheidung). Es müssen dann schwerwiegende Gründe in der Person des anderen Ehegatten vorliegen, die es dem scheidungswilligen Ehegatten schlichtweg unzumutbar machen, an der Ehe als solches länger festgehalten zu werden. Das Verheiratet-Sein als solches muss unzumutbar sein. Die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung wurden bislang z.B. bejaht bei wiederholten schwerwiegenden körperlichen und seelischen Misshandlungen durch den Ehegatten, bei Verdacht schwerwiegender Straftaten durch den Ehegatten, bei Schwangerschaft der Ehefrau aus außerehelicher Beziehung und bei der Unterhaltung außerehelicher, geschlechtlicher Beziehung mit Familienangehörigen des scheidungswilligen Ehegatten. Ansonsten sind maßgebend allein die Umstände des Einzelfalls, die anhand eines objektiven Maßstabes bewertet werden. Es kommt also nicht auf das subjektive Empfinden des Betroffenen an, sondern darauf, ob ein Dritter bei Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem Scheidungsantrag reagieren würde. Zur Begründung einer Härtefallscheidung reichen allein die im Fall der Trennung typischerweise zu beobachtenden Zerwürfnisse, Auseinandersetzungen und Streitigkeiten nicht.

Bei allen Fragen zum Thema Scheidung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Rolf Schwarz zur Verfügung.

Online-Scheidung

Im digitalen Zeitalter verlagern sich immer mehr Lebensvorgänge ins Internet. Der online-Trend macht auch vor Rechtsdienstleistungen keinen Halt. Neben einer Fülle von allgemeinen Rechtstipps – wie man sie auch auf unserer homepage und hier findet – geistert bereits seit einigen Jahren die sog. Online Scheidung durch das Netz – gerne beworben als schnelle und kostengünstige bzw. bei beschränkten Vermögensverhältnissen sogar vermeintlich kostenfreie Alternative zur klassischen Scheidung: Formular ausfüllen, Vollmacht unterschreiben und in 3 Monaten geschieden sein. Fertig! Für Ehepartner, die die Scheidung einvernehmlich wollen, keine gemeinsamen Kinder haben bzw.  keine Regelungen zum Unterhalt und Sorgerecht oder zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Ehe benötigen, eine ideale Sache.

Wenn man die Werbebotschaften einmal weglässt und sich bewusstmacht, dass auch die online Scheidung nicht ohne den zwingenden Termin vor dem Familiengericht auskommt, wird man feststellen, dass sich die klassische Scheidung mit dem persönlichen Besuch bei einem Anwalt bei gleichgelagerter Ausgangslage (einvernehmliche Scheidung ohne Unterhalts- und Vermögensfragen) nicht anders darstellt. Stellen sich keine vermögensrechtlichen Fragen außerhalb des Versorgungsausgleichs wird auch hier nach Ablauf des sog. Trennungsjahres und Einholung der Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern die Scheidung nach ca. 3 Monaten in einem im Regelfall allenfalls 10minütigem Termin vor dem Scheidungsrichter knackig ausgesprochen. Dies zum gleichen Tarif wie die online-Scheidung: Denn die Gebühren des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren sind gesetzlich vorgegeben. Gebühren können hier weder überschritten, noch unterschritten werden. Für den für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebenden Gebührenstreitwert gelten die gleichen Grundsätze. Auch beim klassischen Modell wird bei kostenarmen Mandanten ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt. Wird diese bewilligt, muss der Scheidungswillige zunächst weder Gerichtskosten, noch Rechtsanwaltsgebühren tragen, diese Kosten trägt zunächst die Staatskasse. Sollten sich die Vermögensverhältnisse in 4 Jahren verbessern, behält sich die Staatskasse allerdings vor, die „vorgestreckten Verfahrenskosten“ zurückzufordern. Der kostenfreie Mehrwert des Besuchs beim Anwalt im Vergleich zur online-Scheidung ist und bleibt im Vergleich zum reinen Internetkontakt die Beratung, die weitergehende Erläuterung des Scheidungsverfahrens und das Schaffen eines Problembewusstseins. Vielleicht sind tatsächlich noch nicht sämtliche sich im Zusammenhang mit der Scheidung stellenden Fragen bewusst (z.B. was passiert mit dem Krankenversicherungsschutz nach der Scheidung? Wie kann ich das gemeinsam abgeschlossene Mietverhältnis über die Ehewohnung aufgelöst werden? Was passiert mit gemeinsam aufgenommenen Krediten).

Auch wir wollen uns jedoch nicht dem Trend zur schnellen Kommunikation ohne vorhergehenden, vielleicht beruflich schwierig einzurichtenden, Besuch in der Kanzlei verschließen und Ehepartnern, die einvernehmlich, vielleicht gemeinsam am Esstisch zu Hause die Scheidung auf den Weg bringen wollen, die Möglichkeit hierzu nehmen. Daher bieten wir ab sofort ein online-Scheidungsformular auf unserer Internetseite, das außerhalb unserer Büro-Öffnungszeiten ausgedruckt, ausgefüllt und per Fax oder per E-Mail an uns übermittelt werden kann. Wir werden die Daten prüfen und uns mit einer Information zum weiteren Vorgehen bei Ihnen melden.

Für die ganz eiligen geht es hier zum link:

http://scheidung-bocholt.eu/online-scheidung-formular

Und für die klassische Variante stehen wir zu den Bürozeiten sowie nach Vereinbarung auch außerhalb ebenfalls jederzeit zur Verfügung. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Rolf Schwarz

 

 

Ehegatten-Haftung

„In guten wie in schlechten Zeit“ … Manch einer verbindet damit auch in finanzieller Hinsicht die Begründung einer Haftungsgemeinschaft. Ehegatten haften allerdings nicht allein und nicht automatisch durch die Eheschließung für Verbindlichkeiten ihres Partners! Mit der Heirat werden die jeweils bestehenden Vermögensmassen gerade nicht „zusammengeschmissen“; ganz im Gegenteil: der gesetzliche Güterstand der sog. Zugewinngemeinschaft, der mit der Eheschließung gilt, wenn die Ehegatten keine andere Wahl treffen und notariell festschreiben lassen, trennt die Vermögensmassen der Ehegatten. Begründen die Ehegatten während der Ehe nicht bewusst gemeinsames Vermögen, z.B. durch den Erwerb einer Immobilie zum gemeinsamen Eigentum, entwickeln sich die Vermögen der Ehegatten nach der Heirat völlig unabhängig voneinander, ggfls. auch in unterschiedliche Richtungen. Aus den von einem Partner in eigenem Namen geschlossenen Geschäften wird der andere Ehegatte nicht berechtigt, aber auch nicht verpflichtet. Kann der Ehepartner den von ihm alleine geschlossenen Vertrag nicht erfüllen, ist das zunächst sein „ganz eigenes Problem“, sein Ehegatte muss weder sein Portemonnaie öffnen, um die Forderungen des Gläubigers zu befriedigen, noch die Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger seines Partners befürchten. Etwas anderes gilt bei Geschäften, die die Eheleute gemeinsam abschließen, oder Geschäfte, für die der Ehegatte Bürgschaftserklärungen abgegeben hat. Hier übernehmen beide Ehepartner eigene Verbindlichkeiten. Fällt der Partner in diesen Konstellationen aus, so haftet der andere – nicht für seinen Ehegatten, sondern aus einem selbst abgeschlossenen Geschäft.


Das gemeinsame Wirtschaften in der Ehe wird erst am Ende einer Ehe, im Fall der Scheidung, verwirklicht. Hier wird bilanziert: die Entwicklung der Vermögensmassen der beiden Partner werden untersucht: für beide Ehegatten wird der Vermögensbestand am Anfang der Ehe und am Ende der Ehe – zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages – ermittelt und die während der Ehe erwirtschafteten Zugewinne gegenüber gestellt. Der Ehegatte, der den größeren Zugewinn erwirtschaftet hat, hat die Differenz zwischen den Zuwächsen auszugleichen. Einzelne Vermögenszugewinne in der Ehe sind hierbei privilegiert, an ihnen partizipiert der Ehegatte nur teilweise. Gemeinsam abgeschlossene Verträge sind regelmäßig aufzuheben und abzuwickeln.

Bei Fragen des Zugewinnausgleichs und der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung berät Sie Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Rolf Schwarz.