Familienrecht

Effektive Durchsetzung des Anspruchs auf Umgangskontakte oder der EGMR stärkt nochmals die Rechte von Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren!

Rechte zu haben, nützt nichts, wenn man diese nicht effektiv mit Hilfe staatliche Instanzen, durchsetzen kann. Nicht umsonst ist das Recht des effektiven Rechtsschutzes im Grundgesetz (Art. 19 Abs. 4 GG) verankert. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention sichert die effektive Rechtsdurchsetzung, sie garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) bei einer Verletzung der in der Konvention verbürgten Rechte. Zu diesen Rechten gehört nach Art. 8 EMRK auch die staatliche Achtung des Privat- und Familienlebens.

Wegen der Verletzung u. a. des Rechts auf Achtung des Familienlebens hat der EGMR in der zurückliegenden Woche (Entscheidung vom 15.01.2015, Rs. KUPPINGER v. GERMANY, Application no. 62198/11) einem deutschen Kläger Schadenersatz in Höhe von 15.000,00 € zugesprochen. Der Kläger hatte über fast 5 Jahre mit zahlreichen verfahrensbedingten Verzögerungen versucht, sein Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Sohn durchzusetzen. Er und die Mutter des Kindes hatten sich kurz nach der Geburt, offensichtlich im Streit, getrennt, danach verweigerte die Kindesmutter dem Vater jeden Umgang mit dem ca. 1,5 Jahre alten gemeinsamen Sohn. Zur Durchsetzung von Umgangskontakten klagte der Vater im Frühjahr 2005. Es folgte – ganz grob zusammen gefasst – der Gang durch die Instanzen, der erst 6 Jahre später abgeschlossen werden konnte; über Monate blieben Stellungnahmen des Jugendamtes aus; Versuche, über das Jugendamt Umgangsregelungen zu vermitteln, verliefen ergebnislos bzw. brachten nur Teilerfolge; ein Sachverständiger wurde bestellt, der auch nach Monaten, auch durch die fehlende Mitwirkung der Beteiligten bedingt, kein Gutachten erstellen konnte; nachdem eine Umgangsregelung außergerichtlich zustande kam, verweigerte die Mutter deren Erfüllung. Anträge des Vaters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurden nicht (zeitnah) beschieden; Anträge auf Verhängung von Zwangsgeldern führten erst nach Monaten zur Verhängung eines relativ geringen Strafgeldes. Im Ergebnis konnte der Vater sein Umgangsrecht in 5 Jahren nur einzelne Male überhaupt ausüben. Die tatsächliche Möglichkeit, seinen Sohn aufwachsen zu sehen, bestand damit nicht.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte habe das Verfahren vor deutschen Gerichten zu lange gedauert. Der Kläger habe keine effektive Möglichkeit gehabt, das Verfahren zur Wahrung seiner Rechte zu beschleunigen. Das deutsche Verfahrensrecht sei insoweit lückenhaft. Schnelle Verfahren und leicht durchsetzbare Rechtsansprüche seien gerade im Umgang mit Kindern besonders wichtig. Nur so bestände die Möglichkeit, die Entwicklung des Kindes mitzuerleben, und einer Entfremdung von Kind und Vater entgegenzuwirken. Der Gerichtshof vermisst die Möglichkeit, bei einer höheren inländischen Instanz eine sogenannte Untätigkeitsbeschwerde einzulegen, mit dem ein überlanges Verfahren gerügt werden kann.
Die letztlich gefundene Umgangsregelung habe das Gericht daneben nicht konsequent durchgesetzt und gesichert. Die Verhängung eines geringen Zwangsgeldes hätte der Mutter keinen ausreichenden Anreiz zur Einhaltung der Umgangsregelung geboten.

Durch die verfahrensrechtlichen Unzulänglichkeiten verletzte Deutschland nach den Feststellungen des Straßburger Gerichtshofes die Rechte des Klägers nach der EMRK und war daher zur Zahlung eines Schadenersatzes zu verurteilen.

Es bleibt abzuwarten, ob Deutschland den Rügen des EGMR Rechnung trägt und sein Verfahrensrecht überarbeitet. Deutsche Gerichte sind nach den Ausführungen des EGMR jedenfalls bereits jetzt aufgefordert, zukünftig besonderes Augenmerk auf die Sicherung des Rechts auf Umgang zu legen.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Umgangsrechte.

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg