Beabsichtigen Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft aufzuheben, geht das regelmäßig, aber nicht notwendigerweise, auch mit einer räumlichen Trennung einher. Nicht immer können sich die Ehegatten hierbei darüber einvernehmlich verständigen, wer in den bislang gemeinsam genutzten Räumlichkeiten verbleibt und wer anderweitig Quartier nimmt. Findet die Eheleute keine Verständigung, dann gibt § 1361b BGB die Möglichkeit, einem Ehegatten auf seinen Antrag die Ehewohnung durch gerichtlichen Beschluss ganz oder teilweise zur weiteren Nutzung zuweisen zu lassen (Wohnungszuweisung).
Begründet ist das Verlangen eines Ehegatten, ihm die Ehewohnung zuzuweisen, wenn der Auszug des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine „unbillige Härte“ – auch in Bezug auf die im Haushalt lebenden Kinder – zu vermeiden.
Härtefälle werden insb. durch Tätlichkeiten und Gewalttätigkeiten gegenüber dem die Wohnungszuweisung beantragenden Ehegatten und Familienmitgliedern begründet. Hat ein Ehegatte so seinen Partner vorsätzlich verletzt oder eine solche Verletzung angedroht, so ist dem verletzten/bedrohtem Partner auf seinen Antrag die Wohnung regelmäßig alleine zuzuweisen. Über diese handgreiflichen Formen von Gewalt, reicht für die Wohnungszuweisung jedoch auch jede andere Gewaltform. Auch indirekte Aggressionen begründet durch unbeherrschtes, unberechenbares Verhalten, durch das Randalieren in der Wohnung, durch Sachbeschädigungen oder schwere Beleidigungen können den Antrag auf Wohnungszuweisung begründen. Der antragstellenden Ehegatten muss sich durch die Situation insgesamt so belastet fühlen, dass ihm auch unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs die Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft nicht mehr zuzumuten ist; typischerweise zu beobachtende Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Trennung reichen alleine nicht aus, den Wohnungszuweisungsantrag zu rechtfertigen. In zwei aktuellen Entscheidungen hat das OLG Oldenburg (Az. 4 UFH 1/17, Beschluss vom 31.01.2017, und Az. 4 UF 12/17, Beschluss vom 29.03.2017) die Wohnungszuweisung an eine Ehefrau bestätigt, deren Ehemann sie in einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter massiv bedroht hatte. Zudem hatte der Ehemann die Terrassentüre aufgebrochen und sich damit widerrechtlich Zutritt zur Wohnung verschafft.
Leben im Haushalt Kinder, so kann der Wohnungszuweisungsantrag auch dadurch begründet werden, dass diese in besonderem Maße durch die mit der Trennung einhergehenden Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten leiden. Zu prüfen ist insoweit, ob es im häuslichen Bereich noch ein erträgliches Miteinander möglich ist oder die Kinder im einem nur noch durch Streitigkeiten und Spannungen dominiertem Umfeld leben. Im letzten Fall wird die Wohnung im Regelfall den die Kinder betreuenden Ehegatten zugewiesen.
Wem die gemeinsam genutzten Räume gehören, wer also Eigentümer der Wohnung ist, oder von wem der Mietvertrag über die Räumlichkeiten geschlossen wurde, spielt bei einem Antrag auf Wohnungszuweisung keine allein entscheidende Rolle. Die Eigentumsverhältnisse bzw. die dingliche Berechtigung an der Ehewohnung sind lediglich im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Auch der Eigentümer einer Wohnung kann also aus dieser durch die gerichtliche Entscheidung im Ernstfall „gesetzt werden“.
Für alle Fragen rund um das Thema Scheidung steht Ihnen Herr Rolf Schwarz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, zur Verfügung.