Post vom Inkassoinstitut: Bangemachen gilt nicht ….
Da erhält man von einem unbekannten Dienstleister ein Rechnungsschreiben für Leistungen, die man nicht oder jedenfalls nicht so in Anspruch genommen hat, und zahlt nicht oder nur den nach eigener Auffassung den tatsächlich geschuldeten Betrag; oder man verlegt tatsächlich die Rechnung, erhält die erste Mahnung des Vertragspartners und zahlt dann geflissentlich den ursprünglichen Rechnungsbetrag. Gibt es auf der Gegenseite ein Einsehen, ist der Vorgang damit erledigt; wenn nicht kommen nach 2 oder 3 weiteren Mahnungen plötzlich Schreiben eines Inkassobüros, die mit einer beachtlichen Steigerung der geltend gemachten Forderung einhergehen. Da werden für die Mahnschreiben des ursprünglichen Rechnungsstellers Beträge zwischen 2,50 € und 15,00 €, Ermittlungskosten, Kontoführungsgebühren und Inkassokosten – gerne auch ansteigend mit jedem Mahnschreiben des Inkassoinstituts – geltend gemacht.
Manchmal lohnt sich die Aufnahme des Kampfes gegen die Forderungen des Inkassobüros. Hier ein paar Grundzüge:
– Ist in einem Vertrag kein konkretes Zahlungstermin genannt (klassisches Bsp. für einen Vertrag mit Zahlungstermin ist der Mietvertrag) und auch auf der Rechnung kein Hinweis enthalten, dass man nach 30 Tagen automatisch bei Nichtzahlung in Verzug gerät, bedarf es zur sog. Inverzugsetzung einer ausdrücklichen Mahnung (Zahlungserinnerung) des Vertragspartners – die Kosten für dieses verzugsbegründende, erste Mahnschreiben sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig! nach der Zahlungserinnerung reicht also die Überweisung des ursprünglichen Rechnungsbetrages.
– In der Rechtsprechung werden die Kosten für die weiteren Mahnschreiben in Höhe von max. 2,50 € für erstattungsfähig gehalten. Mahnkosten in Höhe von 10,00 € – 15,00 € pro Mahnschreiben – z.B. von vielen Mobilfunkanbietern – sind damit deutlich übersetzt und müssen daher in dieser Höhe nicht beglichen werden.
– Kontoführungsgebühren, die von Inkassoinstituten regelmäßig beansprucht werden, sind nicht erstattungsfähig. Das Führen des Forderungskontos wird bereits durch die Inkassovergütung abgegolten; eine Grundlage für die zusätzliche Beanspruchung ist nicht gegeben.
– Inkassokosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Inkassoinstitutes in der konkreten Situation zweckdienlich war. Zweckdienlich sind die Tätigkeiten des Inkassoinstituts regelmäßig dann nicht, wenn bereits durch den eigentlichen Rechnungssteller mehrere Mahnungen erfolglos versandt wurden oder bereits gegenüber dem Rechnungssteller nachhaltig Einwände bezüglich der Rechnungsstellung geltend gemacht wurden; also klar gemacht wurde, das freiwillige Zahlungen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht geleistet werden.
Haben Sie Post von einem Inkassobüro erhalten, reagieren Sie am Besten sofort, um das weitere Anwachsen der Forderung zu vermeiden. Gibt es nach der erfolglosen Tätigkeit des Büros letztlich Post vom Mahngericht (Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid) macht es Sinn, sich auch die geltend gemachten Nebenforderungen einmal genauer anzusehen.
Rechtsanwältin Dr. Benzenberg. Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht