Arbeitszeugnis

Wir haben schon vor einigen Monaten den Aufbau, den Inhalt und die eigentümlichen Notenstufen des Arbeitszeugnisses diskutiert. Es haben sich – auch der deutschen Sprache zum Trotz – folgende Formulierungen für die dem Schulnotensystem entsprechenden Noten eingebürgert:

„stets zu unserer vollsten Zufriedenheit” = sehr gut;
“zu unserer vollsten Zufriedenheit”/ “stets zu unserer vollen Zufriedenheit” = gut;
“stets zu unserer Zufriedenheit”/”zu unserer vollen Zufriedenheit” = befriedigend;
“zu unserer Zufriedenheit” = ausreichend;
“im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit” = mangelhaft.

Die Rechtsprechung unterstellt, dass jeder Arbeitnehmer grundsätzlich dem Durchschnitt entsprechende Leistungen erbringt, was einer Note im Bereich des „befriedigend“ entspricht. Der Arbeitgeber greift also zunächst nicht fehl, wenn er dem Arbeitnehmer attestiert die ihm übertragenen Aufgaben zu seiner vollen Zufriedenheit erledigt zu haben. Wollen die Parteien von diesem sicherem Pfad nach oben (gut oder besser) oder nach unten abweichen (ausreichend und schlechter) abweichen, wird es kribbelig und dies vor allem zu Lasten des Arbeitnehmers. Dem Arbeitgeber reicht im Zweifel das „Befriedigend“. Meint der Arbeitnehmer allerdings, er hätte nicht nur durchschnittliche Leistungen und Fähigkeiten gezeigt, sondern wesentlich besser abgeschnitten, so hat er im Einzelnen darzulegen und im Streitfall zu beweisen, welche Umstände eine bessere Benotung rechtfertigen. Aber wie belegt man außerhalb von Klausuren mit Musterlösungen, dass man besser als der Durchschnitt war, den Betrieb mit umfassenden Fachwissen bereicherte und besonders engagierten und kompetenten Einsatz außerhalb eingetretener Pfade zeigte? nur selten wird man entsprechend gute Zwischenzeugnisse oder Zwischenbewertungen vorlegen können oder auf Kollegen als Zeugen zurückgreifen können, die den eigenen Vortrag zu Leistungsfähigkeit, Lösungs- und Sozialkompetenzen bestätigen können! es hilft dennoch nichts – das Bundesarbeitsgericht (BAG 9 AZR 584/13) hat erst im letzten Monat nochmals bestätigt, dass Ausgangspunkt im Zeugnisrecht das Befriedigend bleibt! das man in verschiedenen Branchen regelmäßig auf gute oder sehr gute Zeugnisse trifft, hilft nach Ansicht des BAG nicht weiter und führt zu keiner Abkehr von den vorstehenden Grundsätzen. Ebensowenig bringt der Hinweis weiter, dass Zeugnisse wohlwollend zu erteilen sind. Auch dies unterstreicht das BAG nochmals – Ein Zeugnis muss nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.

Streitigkeiten um das Zeugnis sind ärgerlich! beugen Sie vor! am Besten regelt man die Zeugnisfrage zusammen mit allen anderen Fragen rund um das Ende des Arbeitsverhältnisses. Suchen Sie das Gespräch! viele Arbeitgeber sind bei der Zeugniserteilung unsicher oder scheuen die damit verbundene Arbeit, sind also durchaus dankbar, wenn man vorschlägt, einen Zeugnisentwurf vorzulegen, der dann übernommen wird.

Bei der Überprüfung und Erstellung von Zeugnissen sind wir gerne behilflich!!!

Dr. Elke Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Unfall – Blechschaden! was tun?

Wiederbeschaffungswert-Reparaturaufwand – 130% Rechtsprechung

Im Schadensfall schuldet der Schädiger die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Dabei kann die Wiederherstellung auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen – entweder durch Reparatur der beschädigten Sache oder durch Beschaffung eines Ersatzes für den beschädigten Gegenstand. Aber wer gibt dem Schädiger schon gerne den beschädigten Gegenstand wieder in die Hand, um den Schaden wieder gut zu machen – regelmäßig wird der Schädiger daher nur den Geldbetrag zu zahlen haben, der erforderlich ist, die notwendige Reparatur anderweitig durchführen zu lassen oder einen anderen Gegenstand anzuschaffen.

Ob der Geschädigte die Kosten für einen Ersatzgegenstand oder die Kosten der Instandsetzung erhält, kann der Geschädigte allerdings nicht schrankenlos selber entscheiden. Im Schadenersatzrecht wird dem Geschädigten im Grundsatz lediglich der günstigste Weg der Wiederherstellung ersetzt. Es muss hierfür in einem ersten Schritt ermittelt werden, welche Kosten die Reparatur verursacht und welcher Minderwert trotz Reparatur verbleibt (sog. merkantiler Minderwert). Dem so errechneten Betrag sind die Kosten für die Beschaffung eines anderen vergleichbaren Fahrzeugs (sog. Wiederbeschaffungswert) unter Abzug des Wertes des Unfallwracks (sog. Restwert) – den der Geschädigte durch Verkauf realisieren kann – gegenüber zu stellen. Beide Werte (Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand) sind sodann zu vergleichen – der Schädiger muss regelmäßig nur den niedrigeren Betrag ersetzen.

Jedoch keine Regel ohne Ausnahme – Sind die Kosten der Ersatzbeschaffung niedriger als der Reparaturaufwand, bewegen sich die kalkulierten Reparaturkosten jedoch noch im Rahmen des Wiederbeschaffungswertes (also dem Wert des Pkws ohne Berücksichtigung seines Restwerts im beschädigten Zustand), können auch die (höheren) Reparaturkosten beansprucht werden, wenn der Wagen tatsächlich wieder repariert wird. Als Reparatur, die die Übernahme der höheren Instandsetzungskosten rechtfertigt, werden hierbei sowohl die vollständige fachgerechte Reparatur nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens, also auch die Teilreparatur zur Wiedererlangung der Verkehrstauglichkeit des beschädigten Wagens bei Weiternutzung des reparierten Pkws über zumindest 6 weitere Monate akzeptiert.

Liegen die kalkulierten Reparaturkosten selbst über dem Wiederbeschaffungswert des verunfallten Wagens, können die Instandsetzungskosten auch dann noch vom Schädiger geltend gemacht werden, wenn sich die Reparaturkosten im Rahmen von 130% des Wiederbeschaffungswertes bewegen und der Pkw nach Maßgabe eines vorliegenden Sachverständigengutachtens vollständig (!), fachgerecht repariert wurde und zumindest 6 Monate vom Geschädigten weitergenutzt wird.

Leider werden die hohen Anforderungen an die Qualität der Reparatur in dem vorbeschriebenen 130% Rahmen regelmäßig unterschätzt. Der Ausnahmecharakter des Privilegs auch über den Wert des Fahrzeugs Reparaturkosten zu investieren, wird nicht gesehen: Das Fahrzeug wird nur teilweise repariert; vom Gutachter vorgegebene Ersatzteile werden ersetzt oder weggelassen, Arbeiten in Eigenregie unter Inkaufnahme von Abstrichen bei der fachgerechten Ausführung erbracht – möglicherweise auch in dem Bestreben, die tatsächlichen Reparaturkosten erst unter die magische Grenze von 130% zu bringen. Das Ergebnis ist dann leidlich befriedigend – die investierten Reparaturkosten werden nicht erstattet, es bleibt bei einer Abrechnung des Schadensfalles auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens. Dies musste zuletzt abermals ein Geschädigter feststellen, der beim BGH mit seiner Klage auf Ersatz der weitergehenden Reparaturkosten scheiterte – die vom Geschädigten aufgewandten Reparaturkosten lagen gerade noch unter der 130%-Grenze der Rechtsprechung. Leider hatte der Geschädigte – wohl um Kosten zu sparen – auf das Anbringen von Zierleisten verzichtet. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes war die Reparatur damit nicht vollständig! Die Vorgaben des Sachverständigengutachtens, auf dessen Grundlage die Kosten zunächst kalkuliert wurden, waren ohne Zierleisten nicht eingehalten, damit bestand lediglich ein Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes.

Auch Blechschäden bergen ihre Risiken! Haben Sie einen Blick darauf oder besser – lassen Sie uns einen Blick riskieren.

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

MPU

Und wham …. da war der Lappen plötzlich weg!

POST VON DER STRAßENVERKEHRSBEHÖRDE: DER IDIOTENTEST/ DIE MPU UND ANDERE GUTACHTEN ZUR FAHREIGNUNG

Die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erforderliche Fahrerlaubnis setzt neben dem erfolgreichen Bestehen einer Fahrerlaubnisprüfung, die körperliche, geistige und charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus.

1. KÖRPERLICHE UND GEISTIGE EIGNUNG – ÄRZTLICHE GUTACHTEN ZUR FAHREIGNUNG
Den Sehtest im Zusammenhang mit der Führerscheinprüfung hat man vielleicht noch im Kopf oder im Blick, weniger bekannt ist, dass bestimmte durchaus verbreitete Erkrankungen, die erforderliche körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gefährden bzw. ausschließen. Abhängig von der Führerscheinklasse können z.B. Herzrhythmusstörungen, Zuckererkrankungen mit schweren Stoffwechselentgleisungen, Bluthochdruck, manische Depressionen der Fahrerlaubniserteilung bzw. dem Fortbestand entgegenstehen. Die erforderlichen Erkenntnisse über gesundheitliche Probleme erlangt die Straßenverkehrsbehörde gegebenenfalls im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und den dort getätigten Eigenangaben (auch insoweit noch mal den Tipp, keine vorschnellen Angaben zur Sache zu machen!) oder durch die Angaben zur Erlangung neuer Führerscheinklassen. Rechtfertigten die Tatsachen (bloß abstrakte Befürchtungen reichen nicht aus!) Bedenken an der Fahreignung ist die Straßenverkehrsbehörde befugt ein ärztliches Gutachten einer entsprechend qualifizierten Stelle innerhalb bestimmter Frist vom Betroffenen anzufordern!

2. CHARAKTERLICHE EIGNUNG – DAS MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE GUTACHTEN (DER IDIOTENTEST)
Viel eher als die gesundheitlichen Eignungsmängel werden beim Thema Fahrerlaubnisentziehung die charakterlichen Mängel diskutiert. Vom sog. Idiotentest, eigentlich der medizinisch-psychologischen Untersuchung, hat wohl jeder schon gehört. Typischerweise werden sie mit Alkoholdelikten in Verbindung gebracht. Bei Straßenverkehrsdelikten (auch mit dem Fahrrad!!) mit einem Promille-Gehalt von 1,6 und mehr ist die Einholung eines MP Gutachtens gesetzlich vorgesehen. Daneben werden MPUs auch bei erheblichen Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, bei Straftaten, die unter Nutzung des Kraftfahrzeugs begangen werden (Nötigung auf der Autobahn), oder Straftaten, die ein erhebliches Aggressionspotential belegen, relevant. Nicht übersehen werden darf die Anforderung im Zusammenhang mit Drogenkonsum. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es unter Drogeneinfluss zum Führen eines Pkws gekommen! Auch außerhalb des Straßenverkehrs kann ein Drogenkonsum relevant werden. Bei harten Drogen (Kokain, Amphetaminen, crystal meth etc) reicht hierbei schon der einmalige (!!) Konsum – sei es vermeintlich auch nur zur Probe – aus, um Eignungsmängel zu begründen. Das bei strafrechtlichen Ermittlungen eingeräumte einmalige Probieren von Amphetaminen mag so zwar keine großen strafrechtlichen Sanktionen nach sich ziehen, für die Fahrerlaubnis jedoch bereits tödlich wirken.

3. AUFFORDERUNG ZUR BEIBRINGUNG EINES GUTACHTENS – WAS TUN?
Grundsätzlich müssen Sie die Aufforderung zur Gutachtenbeibringung durch die Behörde ernst nehmen! Unterziehen Sie sich der Untersuchungen und Begutachtung nicht bzw. bringen Sie das Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Behörde automatisch – ohne jede weitere Tatsache – allein aufgrund des Fristversäumnisses auf Ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Da die Behörde regelmäßig den sofortigen Vollzug der FE-Entziehung anordnet, ist die Fahrerlaubnis damit unmittelbar weg!
Andererseits droht bei der weisungsgemäßen Vorlage eines „negativen“ Gutachtens, das Eignungsmängel bestätigt, erst recht die Fahrerlaubnisentziehung!

Es ist also wichtig, sich vorab mit der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung auseinanderzusetzen und diese zu prüfen, insb. zu klären, ob überhaupt handfeste Tatsachen das Handeln der Behörde rechtfertigen! Eine gerichtliche Überprüfung allein der Gutachtenanforderung ist nicht möglich. Sind Anhaltspunkte für Eignungsmängel tatsächlich vorhanden, sollte eine gemeinsame Strategie zur Erhaltung der Fahrerlaubnis entwickelt werden. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, Mediziner und Psychologen hinzuziehen oder ärztliche Kontrollen anzustoßen. Wir unterstützen Sie!

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Kaufrecht

…for beginners (Teil 1) oder wie mache ich Gewährleistungsrechte geltend!

Da schleppt man das neu erworbene Elektronik-high-end Gerät nach langen Marktrecherchen endlich glücklich nach Hause, genießt den Sound und dann das …. nach 1 Monat macht es „peng“ und das Ding gibt keinen Laut mehr von sich ….Der wieder aufgesuchte Händler winkt bei dem Wunsch nach Reparatur bzw. Lieferung eines neuen Gerätes breitgrinsend ab, “ …da muss wohl ein Benutzerproblem vorgelegen haben“, eine Reparatur könne man gerne veranlassen, aber natürlich gegen entsprechendes Entgelt….

So einfach funktioniert die Sache aber irgendwie nicht!

Mit Abschluss des Kaufvertrages hat der Käufer Anspruch auf die mangelfreie Übergabe der gekauften Sache. Ist die Ware nicht mangelfrei, kann der Käufer vom Verkäufer die kostenlose Nachbesserung – grundsätzlich nach seiner Wahl – durch die Lieferung einer neuen Sache oder durch Reparatur verlangen.

Mangelfrei ist eine Sache hierbei immer dann, wenn sie bei ihrer Übergabe an den Käufer die vom Händler, auch in Prospekten, zugesagten Eigenschaften aufweist. Fehlt es an besonderen Anpreisungen und Vereinbarungen muss sich die Ware zumindest für die gewöhnliche Verwendung eignen (ein Toaster sollte zumindest Brot rösten).

Legt man dies zugrunde, dann war das Elektronik Gerät in unserem kleinen Fallbeispiel bei der Übergabe auf den ersten Blick nicht mangelbehaftet: schließlich hat das gute Stück zumindest einen Monat gute Dienste geleistet; beim Kauf hat unser Musikliebhaber bekommen, was er haben wollte. Für die Frage der Mangelfreiheit ist jedoch nicht maßgebend, wann sich der Fehler letztlich in einer Fehlfunktion offenbart, entscheidend ist allein, ob bei der Übergabe ein Mangel vorhanden war. Hierfür reicht aus, dass die Ursachen für den Mangel bereits im Produkt bei der Übergabe der Ware angelegt waren.

Vorliegend liegt der Verdacht nahe, dass das Soundwunder fehl verarbeitet war, schließlich dürfte eine Halbwertzeit von einem Monat bei einem werthaltigen Produkt eher einen Ausreißer darstellen. Das bloße Bauchgefühl reicht zur Begründung von Gewährleistungsansprüchen jedoch nicht aus. Der Käufer, der die Mangelhaftigkeit des gekauften Produkts rügt, muss das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe im Streitfall beweisen. Mangels Einblick in den Produktionsprozess und mit Blick auf das zu vermutende Fehlen tiefgreifender technischer Kenntnis (bei jedenfalls einem Großteil der Bevölkerung) ein schwieriges Unterfangen. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt: Er hilft dem Verbraucher mit einer sog. Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten nach Übernahme der gekauften Sache: Zeigen sich in den ersten 6 Monaten Mängel, so wird zu Lasten des Verkäufers vermutet, dass der Mangel (bzw. dessen Ursachen) bereits bei Übergabe der Sache vorhanden war. Der Verkäufer muss nun beweisen, dass er ein mangelfreies Produkt zur Verfügung gestellt hat. Gelingt ihm dies nicht, so haftet er. Nach den ersten sechs Monaten ist es sodann „wirklich“ am Käufer das Vorliegen eines Mangels bereits bei der Übergabe nachzuweisen.

Da die Soundmaschine in unserem Fall schon nach einem Monat seinen Geist aufgegeben hat, greift für unseren Musikliebhaber die Beweislastumkehr! der Händler wird also wohl oder übel doch die Reparatur oder Neulieferung auf seine Kosten veranlassen müssen

Also schnell auf die Einkaufsliste:
– gekaufte Waren vor dem Kauf gründlich durchsehen, zeigen sich schon hierbei Mängel, müssen diese angezeigt werden – wer eine Ware mit einem erkennbaren Mangel ohne entsprechende Rüge mit nach Hause nimmt, kann sich hinterher nicht mehr beschweren
– nach der Übernahme der Ware diese am Besten nochmals auf Herz und Nieren testen
– treten Mängel auf, diese sofort dokumentieren und dem Händler anzeigen – nach Wahl Reparatur oder Neulieferung verlangen
– ist der Preis nicht gerade wegen eines Fehlers reduziert, besteht auch bei preisreduzierten Produkten grundsätzlich ein Anspruch auf mangelfreie Übergabe und damit im Fall von Mängeln auf Nachbesserung
– der Käufer muss sich nicht auf eine Herstellergarantie verweisen lassen, erster Ansprechpartner für Mängelrechte (Gewährleistung) ist der Verkäufer/Händler

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht (Bocholt)

Aufhebungsverträge

…..und ihre Tücken

Arbeitsverhältnisse müssen nicht nur in Folge einer Kündigung ihr Ende finden. Ändern sich die Lebensumstände kann es manchmal auch sinnvoll sein, eine einvernehmliche und umfassende Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Erwägung zu ziehen, mit der alle offenen Fragen anlässlich der Beendigung des Arbeitsvertrages, z.B. die Gewährung von Resturlaubstagen, die Zeugniserteilung und das Schicksal von Gratifikationen, geklärt werden können. Damit schlägt man nicht alle Türen zu; vielleicht führt der Weg noch einmal zurück.

Aufhebungsverträge sind jedoch nicht ohne Tücken.

Aufhebungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform – auf einer Vertragsurkunde müssen sowohl der Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer unterschreiben.

Mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags droht für den Arbeitnehmer regelmäßig die Verhängung einer Sperre bei der Agentur für Arbeit. Die Aufgabe der Arbeitsplatzes im Zuge des Abschlusses des Aufhebungsvertrages gilt als versicherungswidriges Verhalten. Die Sperre kann nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewendet werden, hierfür muss der Vertrag Mindestbedingungen erfüllen. Die Aufhebung muss anlässlich einer sonst drohenden anderweitigen Beendigung des Arbeitsvertrages erfolgen; die für beide Parteien geltende Kündigungsfrist muss eingehalten werden, Abfindungszahlungen müssen sich im Rahmen halten. Verkürzen die Parteien die maßgebende Kündigungsfrist und gewähren dazu eine Abfindung droht nicht nur eine Sperre beim Arbeitslosengeldbezug, sondern darüber hinaus die Anrechnung der zugesagten Zusatzzahlungen auf das Arbeitslosengeld. Die Zusatzzahlungen sind ggfls. zunächst zu verbrauchen.

Enthält die Aufhebungsvereinbarung die Zusage einer Abfindungszahlung sollten Regelungen zur Fälligkeit und zur Vererblichkeit des Anspruchs enthalten.

Der abgeschlossene Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich bindend. Ein nachträgliches Lösen ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages kommt z.B. in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Abschluss des Vertrages unter der wahrheitswidrigen Behauptung einer andernfalls drohenden – fristlosen Kündigung forciert. Klassischer Anwendungsfall ist der Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen anlässlich eines im Raum stehenden Straftatverdachtes. Ist der Anlass für eine fristlose Kündigung tatsächlich nicht gegeben, kann sich der Arbeitgeber nicht des Verdachtes bedienen, um den Abschluss des Aufhebungsvertrages schmackhaft zu machen.

Bei Fragen zu möglichen Gestaltungsmöglichkeiten einer Aufhebungsvereinbarung, der Wirksamkeit geschlossener Vereinbarungen oder der Anfechtbarkeit entsprechender Verträge, stehen wir gerne zur Verfügung.

Dr. Elke Benzenberg, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Mietrecht: Schönheitsreparaturen

Der BGH bricht unter Hinweis auf zwischenzeitlich verschärfte Maßstäbe für die Kontrolle von vorformulierten Vertragsbedingungen mit einer jahrzehntelanger Rechtsprechung und bringt damit Vermieter in Probleme:

Nach dem gesetzlichen Leitbild trifft den Vermieter als Teil seiner Instandsetzungspflicht auch die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Also nicht der Mieter, sondern der Vermieter ist vom Grundsatz her verpflichtet, die Gebrauchsspuren des Mieters während des Mietverhältnisses zu beseitigen. Zwingend ist die gesetzliche Regelung allerdings nicht. Sie kann durch Vereinbarung abgeändert werden. Daher enthalten die meisten (vorformulierten) Mietvertragsmustern Renovierungsklauseln, nach denen der Mieter die Schönheitsreparaturen bei entsprechender Abnutzung auf seine Kosten durchzuführen hat. Diese Renovierungsklauseln müssen allerdings bestimmten Mindestanforderungen genügen. Tun sie dies nicht, ist die Regelung unwirksam und die Schönheitsreparaturen sind weiter Aufgabe des Vermieters.

Der Katalog der Unwirksamkeitsgründe für Schönheitsreparaturen-Klauseln ist durch den BGH (Urteile v. 18.3.2015 – VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13 und VIII ZR 21/13) in den zurückliegenden Tagen nochmals wesentlich erweitert worden: Eine formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist nun bereits dann unwirksam, wenn der Mieter bei Nutzungsbeginn eine unrenovierte Wohnung übernommen hat und für diese Übernahme kein angemessener Ausgleich (z.B. durch einen ausreichenden Mietnachlass) durch den Vermieter gewährt wird. Nach Einschätzung der Richter benachteiligen die klassischen Schönheitsreparaturen-Klauseln den Mieter einer unrenovierten Wohnung unangemessen. Denn die Klausel verpflichtet den Mieter theoretisch zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt möglicherweise dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung bestehen danach gute Chancen, sich der Schönheitsrenovierungsaufforderung oder aber einer entsprechenden Aufforderung zu Ausgleichszahlungen bei Ende des Mietverhältnisses zu entziehen. Wann dabei von einer unrenovierten Wohnung auszugehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Für die Abgrenzung renoviert/unrenoviert soll darauf abzustellen sein, wie erheblich vorhandene Gebrauchsspuren sind. Von einer renovierten Wohnung soll – wunderbar nichtssagend vom Gericht formuliert – bereits dann auszugehen sein, wenn die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. Der Vermieter braucht also bei der Neuvermietung nicht zwingend eine Komplettrenovierung durchzuführen, um seine „Schönheitsreparaturen-Klausel“ retten zu können.

Mit Blick auf die neue Rechtsprechung heißt es nun noch mehr, den maßgebenden Mietvertrag kritisch durchzusehen und den Zustand der Wohnung bei Übergabe und Rückgabe beweissicher zu dokumentieren! Aktuelle Aufforderungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sollten sorgfältig geprüft werden.

Bei allen Detailfragen stehen wir Ihnen Rede und Antwort.

Rechtsanwältin Dr. Elke Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht