Polizeikontrolle

– Hilfe?! … wenn der Beamte zuschlägt oder zwei Mal klingelt

Heute mal Überschriften im BILD Format…Da scheint in Düsseldorf eine kleine unscheinbare Verkehrskontrolle etwas aus dem Ruder gelaufen zu sein. Weil sie das nach dem falschen Einfahren in eine Einbahnstraße angebotene Verwarngeld nicht annehmen wollte, sich im Anschluss vom Beamten falsch behandelt fühlte (und ihrem Ärger in hysterischen Äußerungen Luft machte), diesem nachging und dann auch noch „handgreiflich“ wurde, gab es vom Polizeibeamten eine gebrochene Nase!!! aus Notwehr wie das Amtsgericht nun im Strafverfahren gegen den Beamten urteilte! der Beamte durfte sich zu Recht angegriffen fühlen und sich zur Wehr setzen!

Damit der nächste Polizeieinsatz nicht ähnlich schief geht, hier noch einmal ein paar Tipps:

– Auch wenn das schlechte Gewissen beim Anblick einer Uniform sofort drückt und ein charmanter Umgang mit dem Gegenüber nie schadet, bleiben sie beim Kontakt mit dem Beamten, der gerade vor Ihrer Tür erscheint oder Sie eben aus dem „Verkehr gezogen hat“ ruhig und zwar im wahrsten Sinne des Wortes: Niemand ist verpflichtet, bei der Strafverfolgung gegen seine Person mitzuwirken und zu seinen eigenen Lasten auszusagen. Äußerungen, die sie spontan tätigen (und davon werden sich viele in der Akte finden, auch wenn Sie sich nicht mehr daran erinnern können, diese getätigt zu haben), können im Strafverfahren stets gegen Sie verwandt werden! Wenn der Beamte Sie also augenzwinkernd fragt, ob Sie wohl wissen, warum man wohl gerade Sie angehalten hat, geben Sie nicht den Streber („Möglicherweise war ich etwas zu schnell“; „Ich habe vor der roten Ampel nicht mehr anhalten können“). Sie werden entsprechende Äußerungen im anschließenden Verfahren nicht mehr relativieren können. Das Ihnen zustehende Schweigerecht bedeutet übrigens überhaupt keine Angaben zur Sache machen zu müssen; jede Aussage, die sich ungeachtet dessen dennoch tätig, kann „gegen Sie verwandt werden“. Auch aus dem Befund, welche Fragen beantwortet und welche Fragen nicht beantwortet werden, können die Strafverfolgungsbehörden Schlussfolgerungen für die Tatbewertung ziehen.

– So wenig wie Sie Angaben zur Sache machen müssen, müssen Sie „pusten“ und einer Atemalkoholkontrolle zustimmen. Wenn sie also nicht zu 100% sicher sind, dass das Ergebnis 0,0 Promille lauten wird, lehnen Sie das „Pusten“ ab. Der nächste Schritt wird dann zwar das Androhen der Blutabnahme bilden, aber auch hier sind Sie nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Die freiwillige Teilnahme hört sich zwar souverän an, ist es aber nicht! Da es sich um einen körperlichen Eingriff handelt, kann die Polizei die Entnahme grundsätzlich nur nach gerichtlicher Genehmigung durchführen lassen, nur bei Gefahr in Verzug gelten Ausnahmen (die Beweisvereitelung rechtfertigt allerdings regelmäßig die schnelle Blutentnahme).

– Sie tuen sich schließlich auch keinen Gefallen, den Führerschein freiwillig abzugeben – schließlich haben Sie für den Erwerb des Lappens auch einige Zeit investiert! Zeiten, in denen der Führerschein freiwillig abgegeben werden, werden Ihnen nicht auf ein spät gegebenenfalls drohendes Fahrverbot angerechnet. Wenn der Polizeibeamte den Führerschein haben will, dann soll er diesen offiziell beschlagnahmen oder eine gerichtliche Entscheidung über den Führerscheinentzug anstoßen (das ist schließlich auch sein Job!).

Also: Weniger ist Mehr! Gar nichts ist noch besser! Was natürlich nicht auf den höflichen Umgang miteinander durchschlagen sollte (so wie wohl im Fall des Amtsgerichts Düsseldorf)! Sie sollen nicht ausfallend werden (schließlich wollen Sie sich keine gebrochene Nase verdienen), aber bestimmt darauf hinweisen, dass es nicht Ihre Aufgabe ist, den Weg zum Fahrverbot, Führerscheinentzug oder zur Geldstrafe zu ebnen!

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

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