… unberechtigte Kürzung der Hartz IV Leistungen durch das Jobcenter?!
Nicht selten beinhalten Mietverträge neben der Verpflichtung zur Zahlung der Miete und einer monatlichen Vorauszahlungen auf Neben-/Betriebskosten auch die Pflicht zur Stellung einer Mietsicherheit/Mietkaution. Dabei deckelt das Gesetz die Kaution, die vom Vermieter berechtigt verlangt werden kann, auf das 3fache der Kaltmiete und sieht zudem die Möglichkeit vor, die bar zu entrichtende Sicherhei…t in drei Raten, beginnend mit der Aufnahme des Mietverhältnisses zu zahlen. Nicht immer reicht die vorgesehene Stundungsmöglichkeit jedoch aus, um das Aufbringen der Mietkaution sicherzustellen. Beziehen die Mieter Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV-Leistungen) haben diese regelmäßig Anspruch auf Übernahme der Mietsicherheit durch das Jobcenter. Die Mietkaution ist Unterkunftsbedarf. Die Kaution soll dabei vom Jobcenter als Darlehen gewährt werden. Die Aufwendungen sind daher vom Hilfebedürftigen zurückzuzahlen.
Die Jobcenter haben die Rückzahlungsverpflichtung des Hartz IV Empfängers bislang regelmäßig in der Form gesichert, dass von den Regelleistungen einfach Beträge zur Rückführungen des Mietkautions-Darlehens einbehalten wurden. Das Landessozialgericht NRW hält diese Praxis jedoch für rechtswidrig (Entscheidung vom 29.06.2917, Az. L 7 AS 607/17): für die von den Jobcentern vorgenommene Aufrechnung fehle es an der gesetzlichen Grundlage; vorgenommene Leistungskürzungen seien daher unberechtigt.
Sollte das Jobcenter bei Ihnen gleichwohl entsprechende Kürzungen vornehmen, raten wir die zugrunde liegenden Bescheide überprüfen zu lassen. Dies gilt auch für ältere Bescheide, die maximal ein Jahr zurückreichen. Auch wenn für solche Bescheide besteht trotz der zwischenzeitlich abgelaufenen Rechtsmittelfristen die Möglichkeit, einen sog. Überprüfungsantrag zu stellen.