Da erhält man aufgrund gegebener erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen voller Minderung der Erwerbsfähigkeit und soll dennoch zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet sein?
Ja! Der Rentenbezug und die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung stehen nicht in Widerspruch zueinander. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht grundsätzlich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Allein die Feststellung, dass das tatsächliche Einkommen des Unterhaltsverpflichteten unterhalb des sog. Selbstbedarfes liegt, diesem also eigentlich keine Unterhaltszahlungen ermöglicht, lässt die Unterhaltsverpflichtung nicht ohne Weiteres entfallen. Der Unterhaltsverpflichtete muss vielmehr alles Zumutbare unternehmen, um den Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes zu decken. Reicht sein Einkommen aus seiner bisherigen Tätigkeit nicht aus, muss er z.B. gegebenenfalls zusätzlich eine Nebentätigkeit aufnehmen oder sich nach einer besser bezahlten Tätigkeit umsehen. Tut er dies nicht, kann er entsprechende Bemühungen nicht nachweisen, wird ihm zur Not ein fiktives Einkommen zugerechnet und nach diesem Betrag seine Unterhaltsverpflichtung bemessen. Obwohl der Unterhaltsschuldner also nicht über entsprechende Einnahmen verfügt, wird er zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Werden diese Zahlungen nicht geleistet, können schnell Unterhaltsschulden auflaufen.
Auch der Bezug einer Rente wegen voller Minderung der Erwerbsfähigkeit lässt die besondere Erwerbsobliegenheit eines unterhaltsverpflichteten Elternteils nicht entfallen. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird gewährt, wenn der Versicherte nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers wegen Krankheit oder Behinderung für unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies allerdings auch, dass Tätigkeiten bis zu 3 Stunden täglich durchaus weiterhin möglich sind. Der Rentenbescheid dokumentiert mithin nicht automatisch, dass eine völlige Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Im Rahmen eines noch bestehenden Restvermögens muss auch ein Rentenbezieher seine Arbeitskraft (im Rahmen eines Mini-Jobs) einsetzen und Einkommen erwirtschaften. Tut er dies nicht, kann auch ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet und er zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn das fiktiv ermittelte Einkommen über dem Selbstbehalt liegt.
Zu weiteren Tätigkeiten kann nur der Unterhaltsverpflichtete nicht angehalten werden, der darlegen und belegen kann, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen – über die Feststellungen im Rentenbescheid hinaus – nicht in der Lage ist, in irgendeiner Form erwerbstätig zu sein.
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