Kindesunterhalt – Ausbildungsunterhalt

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt zur Sicherung ihres Lebensbedarfes. Dabei umfasst der Unterhaltsanspruch nicht nur die Aufwendungen für Wohnen, Ernährung und Bekleidung, sondern nach der Klarstellung des Gesetzes auch die „Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf“. Angesprochen ist damit der sog. Ausbildungsunterhalt. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern endet damit nicht mit dem Schulabschluss ihres Kindes. Vielmehr schulden die Eltern ihren Kindern eine Ausbildung, die grundsätzlich die Aussicht bietet, dem Kind zukünftig eine ausreichend eigenständige Finanzierung seines Lebensbedarfes zu sichern. Trotz der regelmäßigen guten Perspektiven, die der Abschluss eines Studiums bietet, muss damit allerdings nicht jedem Kind der Gang zur Universität ermöglicht werden. Geschuldet ist lediglich eine Ausbildung, die den Neigungen, Begabungen und den Fähigkeiten des Kindes entspricht. Nicht jeder hochtrabende Traum muss daher von den Eltern finanziert werden. Im Grundsatz wird auch nur eine Ausbildung von den Eltern geschuldet, so dass der Unterhaltsanspruch mit dem Regelabschluss ggfls. unter Zubilligung einer kurzen Frist zur anschließenden Arbeitsplatzsuche endet. Mit dem Abschluss ist das Kind in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Die Finanzierung einer zweiten Ausbildung müssen die Eltern regelmäßig nicht übernehmen.

In der Grauzone liegen gestufte Ausbildungswege, bei dem z.B. nach dem Abitur zunächst eine Lehre gemacht und sodann ein Studium vom Kind aufgenommen wird. Ist das Studium bereits Zweitausbildung, die nicht mehr zu tragen ist? Oder ist das Studium Teil eines noch nicht abgeschlossenen Ausbildungsweges und damit von den Eltern mitzufinanzieren? Die Kosten des Studiums sind von den Eltern trotz der abgeschlossenen Ausbildung dann zu tragen, wenn zwischen den unterschiedlichen Berufsstufen ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, also nach dem Ausbildungsende zügig das Studium aufgenommen wird, und die einzelnen Ausbildungsstufen fachlich aufeinander bezogen sind. Ein solcher fachlicher Bezug fehlt z. B. wenn nach der Tätigkeit als Finanzinspektor ein Psychologiestudium aufgenommen wird.

Ist Ausgangspunkt des Ausbildungsweges ein Realschulabschluss, nach dem dann eine Ausbildung, daran anschließend ein Fachoberschulabschluss/ein Abitur gemacht und sodann ein Studium aufgenommen wird, kommt eine Übernahme des Studiums durch die Eltern nur dann in Betracht, wenn die Aufnahme des Studiums bei Beginn der Ausbildung erkennbares Ziel bzw. als solches kommuniziert war.

Aufgeweicht hat diese Grundsätze nun wohl – leider liegt bislang lediglich die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts vor – das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 02.01.2018, Az. 4 UF 135/17). Dabei ging es im zugrundeliegenden Verfahren um die Erstattung von BaföG Leistungen: Die Tochter der Beklagten hatte nach dem Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung abgeschlossen und nach einem Fachoberschulbesuch sodann ein Fachhochschulstudium aufgenommen. Für das Studium wurden der Tochter der Beklagten BaföG-Leistungen gewährt. Die hier geleisteten Beiträge verlangte das BaföG-Amt nun aus übergeleiteten Unterhaltsansprüchen von der Mutter zurück. Die Mutter verweigerte Zahlungen, weil Unterhaltsansprüche nicht mehr beständen: ihre Tochter könne durch die absolvierte Ausbildung ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten; das Fachoberschulstudium wäre von ihrer Tochter nicht angekündigt worden, vielmehr habe die Tochter nach eigenen Plänen nach der Ausbildung arbeiten gehen wollen. Zudem hätte die Tochter nach der Ausbildung in das Haus ihres verstorbenen Vaters ziehen wollen, für die Renovierung des Hauses habe die Beklagte eigens einen Kredit aufgenommen. Sie habe sich daher nicht auf weitere Unterhaltsleistungen einstellen müssen. Das sah das Oberlandesgericht nun anders und gab der Klage des BaföG-Amtes in weiten Teilen statt. Den Sinneswandel der Tochter habe die Mutter hinzunehmen, dies sei den „persönlichen und beruflichen Unwägbarkeiten gerade im Leben eines jungen Menschen“ geschuldet.

Unser Fachanwalt für Familienrecht berät Sie in allen Fragen rund um das Thema Unterhalt.

Trennungsjahr und Hartz IV

Familienrecht trifft Sozialrecht: Hartz IV und das Eigenheim! keine Verwertungspflicht im laufenden Trennungsjahr!

SGB II (sog. Hartz IV) – Leistungen erhalten nur hilfebedürftige Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht anderweitig durch ihr Einkommen und den zumutbaren Einsatz vorhandenen Vermögens decken können. Zum vorrangig einzusetzenden Vermögen gehören grundsätzlich auch vorhandene Immobilien. Privilegiert sind lediglich selbst genutzte Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen von angemessener Größe. Sie bilden nach der gesetzlichen Definition kein berücksichtigungsfähiges Vermögen. Was passiert aber, wenn ein Ehegatte anlässlich der Trennung von seinem Partner aus dem bislang gemeinsam genutzten und bewohnten Haus auszieht. Ab wann verliert das Familienheim nach der Trennung seine bevorrechtigte Stellung und muss verwertet werden?

Zu dieser Frage hat sich vor einigen Monaten das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Entscheidung vom 31.05.2017, Az. L 13 AS 105/16) geäußert. In dem zugrunde liegenden Fall wurden der Klägerin nach der Trennung von ihrem Ehemann und dem Auszug aus dem gemeinsamen Familienheim beantragte Leistungen nach der SGB II versagt. Die Behörde stellte sich auf den Standpunkt, die Klägerin müsse nach dem Auszug die Immobilie veräußern, um damit vorrangig ihren Lebensunterhalt zu sichern. Bis zur Verwertung wurden der Klägerin nur darlehensweise Hartz IV-Leistungen gewährt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie verwies darauf, dass die Trennung von ihrem Ehemann erst vor kurzem erfolgt sei. Das im Familienrecht für die Scheidung bedeutsame Trennungsjahr sei noch nicht abgelaufen, die Ehe noch nicht endgültig zerrüttet. Es stünde noch nicht fest, ob es bei der Trennung bleibe oder sich die Ehegatten nochmals versöhne. Das Landessozialgericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Während des Trennungsjahres besteht nach Auffassung des Gerichts regelmäßig keine Pflicht zur Verwertung der Immobilie. Zwar würde die Immobilie mit dem Auszug nicht mehr selbst genutzt, müsste damit also grundsätzlich verwertet werden. Mit Blick auf die familienrechtlichen Wertungen, wonach die Scheidung grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres möglich ist, stelle die Veräußerung für die Klägerin jedoch eine unzumutbare Härte dar. Das Trennungsjahr solle die Ehegatten vor vorschnellen Scheidungsentschlüssen bewahren. Mit einer Verwertungspflicht würde der ausgezogene Ehegatte demgegenüber gezwungen, vorschnell Fakten zu schaffen und der ehelichen Gemeinschaft noch vor Ablauf des Trennungsjahres die Grundlage zu entziehen. Nach Ablauf des Trennungsjahres könne der Hilfebedürftige jedoch zur Veräußerung des ehemaligen Familienheimes „verpflichtet“ werden.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Update: Ungeachtet der in der Wohnung betreuten gemeinsamen Kindern – hat der Ex-Partner nach erfolgter Trennung Anspruch auf Kündigung des gemeinsam begründeten Mietverhältnisses!

Wie in der letzten Woche bereits angerissen (vgl. http://scheidung-bocholt.eu/trennung-mietvertrag), können von Partnern einer nichtehelichen Gemeinschaft zusammen abgeschlossene Mietverträge nur gemeinsam gekündigt werden. Beide Partner müssen die Kündigung des Mietverhältnisses daher zusammen erklären. Können sich die Partner auf eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht verständigen, hat der ausziehende Partner grundsätzlich Anspruch darauf, dass der Ex-Partner bei der Beendigung des gemeinsamen Mietverhältnisses mitwirkt und die notwendige Kündigung miterklärt oder einer von diesem ausgesprochenen Kündigung des Mietvertrages zustimmt. Der Anspruch des Ausziehenden wird auch nicht dadurch berührt, dass der zurückbleibende Ex-Partner vorhandene gemeinsame Kinder in der Wohnung betreut.

Dies hat im Oktober nochmals das LG Berlin (AZ. 63 S 86/16) in zweiter Instanz bestätigt. In dem zugrunde liegenden Fall, hatte sich die Ex-Freundin unter Hinweis auf die in der Wohnung ebenfalls lebenden gemeinsamen Kinder geweigert, der beabsichtigten Kündigung des zusammen abgeschlossenen Mietvertrages zuzustimmen. Ihrer Meinung nach müsse den Kindern ein Verbleib in der Wohnung möglich bleiben. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht nicht an. Die von der ehemaligen Lebensgefährtin angesprochene elterliche Sorge gebiete gerade nicht allein die Unterbringung der Kinder in der bisherigen Wohnung des Paares. Anhaltspunkte für eine drohende Obdachlosigkeit der Kinder hätten sich nicht ergeben. Der Ex-Partner hätte nach erfolgter Trennung vielmehr ein berechtigtes Interesse an der baldigen Beendigung des Mietverhältnisses.

Online-Scheidung

Im digitalen Zeitalter verlagern sich immer mehr Lebensvorgänge ins Internet. Der online-Trend macht auch vor Rechtsdienstleistungen keinen Halt. Neben einer Fülle von allgemeinen Rechtstipps – wie man sie auch auf unserer homepage und hier findet – geistert bereits seit einigen Jahren die sog. Online Scheidung durch das Netz – gerne beworben als schnelle und kostengünstige bzw. bei beschränkten Vermögensverhältnissen sogar vermeintlich kostenfreie Alternative zur klassischen Scheidung: Formular ausfüllen, Vollmacht unterschreiben und in 3 Monaten geschieden sein. Fertig! Für Ehepartner, die die Scheidung einvernehmlich wollen, keine gemeinsamen Kinder haben bzw.  keine Regelungen zum Unterhalt und Sorgerecht oder zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Ehe benötigen, eine ideale Sache.

Wenn man die Werbebotschaften einmal weglässt und sich bewusstmacht, dass auch die online Scheidung nicht ohne den zwingenden Termin vor dem Familiengericht auskommt, wird man feststellen, dass sich die klassische Scheidung mit dem persönlichen Besuch bei einem Anwalt bei gleichgelagerter Ausgangslage (einvernehmliche Scheidung ohne Unterhalts- und Vermögensfragen) nicht anders darstellt. Stellen sich keine vermögensrechtlichen Fragen außerhalb des Versorgungsausgleichs wird auch hier nach Ablauf des sog. Trennungsjahres und Einholung der Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern die Scheidung nach ca. 3 Monaten in einem im Regelfall allenfalls 10minütigem Termin vor dem Scheidungsrichter knackig ausgesprochen. Dies zum gleichen Tarif wie die online-Scheidung: Denn die Gebühren des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren sind gesetzlich vorgegeben. Gebühren können hier weder überschritten, noch unterschritten werden. Für den für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebenden Gebührenstreitwert gelten die gleichen Grundsätze. Auch beim klassischen Modell wird bei kostenarmen Mandanten ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt. Wird diese bewilligt, muss der Scheidungswillige zunächst weder Gerichtskosten, noch Rechtsanwaltsgebühren tragen, diese Kosten trägt zunächst die Staatskasse. Sollten sich die Vermögensverhältnisse in 4 Jahren verbessern, behält sich die Staatskasse allerdings vor, die „vorgestreckten Verfahrenskosten“ zurückzufordern. Der kostenfreie Mehrwert des Besuchs beim Anwalt im Vergleich zur online-Scheidung ist und bleibt im Vergleich zum reinen Internetkontakt die Beratung, die weitergehende Erläuterung des Scheidungsverfahrens und das Schaffen eines Problembewusstseins. Vielleicht sind tatsächlich noch nicht sämtliche sich im Zusammenhang mit der Scheidung stellenden Fragen bewusst (z.B. was passiert mit dem Krankenversicherungsschutz nach der Scheidung? Wie kann ich das gemeinsam abgeschlossene Mietverhältnis über die Ehewohnung aufgelöst werden? Was passiert mit gemeinsam aufgenommenen Krediten).

Auch wir wollen uns jedoch nicht dem Trend zur schnellen Kommunikation ohne vorhergehenden, vielleicht beruflich schwierig einzurichtenden, Besuch in der Kanzlei verschließen und Ehepartnern, die einvernehmlich, vielleicht gemeinsam am Esstisch zu Hause die Scheidung auf den Weg bringen wollen, die Möglichkeit hierzu nehmen. Daher bieten wir ab sofort ein online-Scheidungsformular auf unserer Internetseite, das außerhalb unserer Büro-Öffnungszeiten ausgedruckt, ausgefüllt und per Fax oder per E-Mail an uns übermittelt werden kann. Wir werden die Daten prüfen und uns mit einer Information zum weiteren Vorgehen bei Ihnen melden.

Für die ganz eiligen geht es hier zum link:

http://scheidung-bocholt.eu/online-scheidung-formular

Und für die klassische Variante stehen wir zu den Bürozeiten sowie nach Vereinbarung auch außerhalb ebenfalls jederzeit zur Verfügung. Wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Rolf Schwarz