Da haben sich die Medien heute richtig ins Zeug gelegt und die dashcam Entscheidung des Bundesgerichtshofs in den Mittelpunkt groß inszeniert. Und auf einigen Medienportalen erschienen neben einer Kurzzusammenfassung des Urteils – entliehen wohl zumeist der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs – direkt die ersten Werbeanzeigen für dashcams und/oder Testberichte zu den besten dashcams…. Sobald uns die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vollständig vorliegt, werden wir auf diese nochmals gesondert zurückkommen.
Für den Anfang erlauben wir uns nur vorsorglich nochmals den Hinweis, dass die nicht anlassbezogene, permanente Überwachung des Verkehrsraums mittels dashcams weiterhin gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Entsprechende Verstöße können mit Geldbußen belegt werden. Diese mögliche Ahndung hat der Bundesgerichtshof nicht relativiert. Er hat lediglich mitgeteilt, dass die mit dashcams gefertigten Aufnahmen ungeachtet datenschutzrechtlicher Verstöße und Sanktionsmöglichkeiten im Einzelfall gleichwohl als Beweismittel im Zivilverfahren herangezogen werden können. Der datenschutzrechtliche Verstoß macht die gefertigte Aufnahme also nicht per se zum unzulässigen Beweismittel. Ob die Aufnahme in die Urteilsfindung einfließen kann, ist dann jeweils gesondert zu prüfen und abzuwägen. Die dashcam-Aufzeichnung ist also auch nicht per se als Beweismittel zulässig.