Verlässliche Zahlen darüber, zu wie vielen ärztlichen Behandlungsfehlern es im Jahr kommt, gibt es nicht. Nicht jeder Behandlungsfehler wird entdeckt und nicht jeder Fall, in denen ein Patient den Verdacht eines Behandlungsfehlers hegt, wird auch einer entsprechenden Prüfung zugeführt. Zum Teil mögen die vermuteten Kosten den Einzelnen von einem Tätigwerden abhalten; vielleicht auch das Gefühl von vornherein chancenlos zu sein, kann man doch selbst die einzelnen Behandlungsschritte weder tatsächlich, noch fachlich nachverfolgen und überprüfen.
Dabei wird übersehen, dass jedem Patienten ein Recht auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen eingeräumt und über die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler ein kostenloses Verfahren zur (Erst-) Überprüfung gegeben ist. Zwar hat der Geschädigte, wie auch sonst im Schadenersatzrecht, das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und einen hieraus resultierenden Schaden darzulegen und zu beweisen, gerade wegen des Wissensvorsprungs auf der anderen Seite greifen jedoch zu Gunsten des Patienten Beweislastumkehr-Regelung und sogar Kausalitäts- und Verschuldensvermutungen. Diese lange Zeit in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze haben im letzten Jahr auch im Sinn einer besseren Transparenz eine gesetzliche Regelung erfahren. Mit dem sog. Patientenrechtsgesetz wurde erstmals der Behandlungsvertrag als besonderer Vertragstyp ins BGB aufgenommen. Mit diesem nun noch einmal Informations- (auch über die Kosten der Behandlung), Aufklärungs- (auch zum Vorliegen eines möglichen Behandlungsfehlers) und Dokumentationspflichten sowie Behandlungsgrundsätze festgeschrieben.
Im Medizinrecht unterstützen und vertreten wir Sie bei Behandlungsfehlern von Ärzten und medizinischen Einrichtungen, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.