Trennung

…und dann war da noch der gemeinsame Mietvertrag

Der Auszug ist schon längst vollzogen, die Rückkehr nahezu ausgeschlossen und dann kommt die Frage auf, was mit der Miete für die ursprünglich gemeinsam angemieteten Räume passiert? Allein der Auszug aus der Wohnung lässt die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nicht entfallen. Das böse Erwachen kommt dann nicht selten, wenn der Vermieter sich nach Monaten meldet und unter Hinweis auf die Zahlungsausfälle des ehemaligen Partners Zahlungen von dem Ausgezogenen begehrt. Da die gemeinsamen Vertragspartner sog. Gesamtschuldner sind, kann der Vermieter von jedem der Partner grundsätzlich nach seiner Wahl die komplette Miete verlangen: Jeder der Vertragspartner haftet auf die volle Verpflichtung. Nach erfolgter Trennung sollte daher auch das Mietverhältnis schnellstmöglich auseinanderdividiert werden.

Hierfür bestehen unterschiedliche Handlungsalternativen.

– Wollen die Partner die gemeinsame Wohnung nach der Trennung insgesamt aufgeben, so müssen sie das Mietverhältnis gemeinsam kündigen: es bedarf einer gemeinsamen, beiderseits unterschriebenen Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter.

– Sind sich die Partner darüber einig, dass und wer die ehemals gemeinsamen Räume weiter nutzen darf, können sie sich gemeinsam an den Vermieter mit der Bitte wenden, den Mietvertrag einvernehmlich umzugestalten und einen der Partner aus dem Mietvertrag für die Zukunft zu entlassen. Auf eine solche Umgestaltung des Mietvertrages muss sich der Vermieter allerdings nicht bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einlassen, er ist nicht verpflichtet, einen Partner aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Scheitert eine Vereinbarung zwischen den Partnern und dem Vermieter, bleibt nur der Weg über die gemeinsame Kündigung des Mietverhältnisses. Anders verhält es sich bei einer gescheiterten Ehe. Zumindest im Fall der Scheidung kann das ursprünglich bestehende Mietverhältnis durch eine einseitige Erklärung der ehemaligen Ehepartner gegenüber dem Vermieter in der Form umgestaltet werden, dass der Mietvertrag mit Rechtskraft der Scheidung nur noch mit einem der beiden Geschiedenen fortgesetzt wird. Mit Zugang der Erklärung wird das Mietverhältnis automatisch umgestaltet. Der Vermieter kann sich gegen die Umgestaltung des Mietverhältnisses nicht unmittelbar wehren. Die Entlassung eines Ehegatten aus dem Mietvertrag kann dieser allerdings zur Kündigung des Mietverhältnisses nutzen.

– Können sich die Partner nicht auf einen gemeinsamen Weg verständigen, muss differenziert werden, ob die Partner verheiratet sind oder eine gescheiterte nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Bei einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der Ausziehende einen – auch notfalls gerichtlich einklagbaren – Anspruch gegen seinen ehemaligen Lebenspartner auf Mitwirkung an der gemeinsamen Kündigung des Mietverhältnisses. Der ehemalige Partner schuldet die Unterschrift unter die notwendige gemeinsame Kündigungserklärung.

Autorecht

Gar nicht lustig … oder doch!? Schnäppchenjagd für Fortgeschrittene

Verträge eignen sich in den seltensten Fällen zu guten Scherzen, so ein Vertragsschluss ist schon eine ernste Angelegenheit. Man sollte daher auch nicht leichtfertig Vertragserklärungen abgeben – denn – daran sei noch einmal erinnert – Verträge binden: Ein allgemeines Widerrufsrecht, mit dem man sich von unliebsamen, wirtschaftlich vielleicht ungünstigen Verträgen, ohne jede Begründung kurzfristig ohne Folgen wieder lösen kann, gibt es nicht.

Allerdings ist nicht jede Vertragserklärung als bindende Vertragserklärung aufzufassen. Schwierige Geschichte? in der Tat. Neben Erklärungen, die aufgrund von Täuschung oder Druck unzulässig zustande kommen und damit anfechtbar sind, gibt es die sog. Scherzerklärung. Dazu eine Mitte Mai ergangene Entscheidung des OLG Frankfurt, die abermals einen Pkw-Kauf über ein Internetportal zum Gegenstand hat: Der Beklagte bot im Internet einen Pkw zum Verkauf an. Im Inserat wurde der Wert des Pkw – wohl zutreffend – mit einem Betrag im unteren 5stelligen Betrag angegeben, Die möglichen Interessenten wurden aufgefordert, angemessene Kauf- oder Tauschangebot zu unterbreiten. Personen, denen der Preis zu hoch erscheinen sollt, wurden aufgefordert, sich einer Kontaktaufnahme zu enthalten. Der spätere Kläger unterbreitete dem Beklagten wohl mehrere Angebote, u.a. ein Tauschangebot, die der Beklagte allesamt ablehnte. Die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien schienen wohl insgesamt etwas aufreibend. Der Beklagte teilte dem Kläger letztlich mit, dass der Kläger den Wagen für 15,00 € haben könne. Dies ließ sich Kläger nicht zweimal sagen; der Kläger teilte dem Beklagten jedenfalls mit, dass er den Wagen für die angebotenen 15,00 € nehmen würde. Nachdem der Beklagte hierauf zunächst anbot, den Wagen nach Ausgleich des Zahlbetrages beim Kläger anzuliefern, meldete sich der Beklagte allerdings nicht mehr. Aufforderungen zur Herausgabe des Pkws ignorierte der Beklagte. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche nahm der enttäuschte Kläger den Beklagten zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich in Anspruch. In allen Instanzen blieb die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs erfolglos. Das OLG ging, wie die Vorinstanzen, davon aus, dass der Kläger nach den Umständen des Falles gerade nicht ein ernst gemeintes Verkaufsangebot erkennen konnte. Die Erklärung zum Verkauf sei erkennbar lediglich eine nicht bindende Scherzerklärung. Das Kaufangebot für 15,00 € war erkennbar nicht ernst gemeint. Ein Vertrag sei demnach nicht zustande gekommen; der Beklagte sei nicht verpflichtet, seinen Pkw zu übergeben.

Manchmal lohnt sich daher auch das Lesen des Sub-Textes! und für 15,00 € wandern werthaltige Pkw eben regelmäßig nicht über den Tisch.

Anders wäre der Fall wohl zu entscheiden gewesen, wenn der Beklagte den Pkw ohne Angabe eines Mindestangebots bei eBay zur Auktion gegeben hätte. Hier zeigt der Verkäufer durch das fehlende Mindestangebot, dass er gerade kein Limit nach unten kennt! bei einem günstigen Zuschlag (3-2-1 meins …) wird er daher Kaufvertrag bedienen müssen.

Rechtsanwältin Dr. Benzenberg, Fachanwältin für Arbeits- und Verkehrsrecht – Bocholt

Direktionsrecht des Arbeitgebers

Der Chef macht die Ansagen!

oder auch nicht – das Direktionsrecht des Arbeitgebers und seine Grenzen….

Charakteristisch für jedes Arbeitsverhältnis ist die Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers. Gerade hierdurch grenzt sich das Arbeitsverhältnis von anderen Dienstverhältnissen ab, gerade hierdurch erscheint das Arbeitsverhältnis und der Arbeitnehmer besonders schutzbedürftig: Wer es selbst in der Hand hat, seine Tätigkeiten zu gestalten, es zu entscheiden, ob, wann und wo er tätig wird, ist im Regelfall kein Arbeitnehmer.

Der Umfang und die Ausgestaltung der vom Arbeitnehmer übernommenen Arbeitsverpflichtung ergibt sich im tarifungebundenen Bereich in erster Linie aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag. Dieser bestimmt neben den geschuldeten Arbeitsstunden normalerweise zumindest rahmenmäßig, mit der Angabe z.B. des Ausbildungsberufes bzw. der Berufsbezeichnung, die geschuldete Tätigkeit und enthält Angaben zum Arbeitsort. Daneben sind immer auch gesetzlich geltende Bestimmungen und/oder Beschränkungen, wie z.B. die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendschutzes oder der Unfallverhütungsbestimmungen, mitzudenken. Auch sie bilden den Rahmen für die Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers und gestalten diese aus.

Kein Arbeitsvertrag vermag den Arbeitsalltag und jede Arbeitssituation jedoch im Detail abzubilden.  Gem. § 106 GewO kann der Arbeitgeber daher – da wo detaillierte vertraglich Regelungen und gesetzliche Vorgaben ihn nicht binden – Inhalt, Ort und Zeit der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung näher bestimmen (sog. Direktionsrecht). So kann er, wenn sich der Arbeitsvertrag hierzu nicht bereits äußert (!), z.B. Vorgaben zum Arbeitsbeginn und Arbeitsende machen, den Dienst- und Einsatzort vorgeben, Pausenzeiten ausweisen, die Reihenfolge geschuldeter Arbeiten sowie deren konkrete Ausführung anweisen und auch Einfluss auf die beim Dienst zu tragende Kleidung nehmen. Die Anweisung des Arbeitgebers darf allerdings nicht willkürlich erfolgen. Bei der Ausübung des Direktionsrechtes sind auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und berechtigten betrieblichen Interessen gegenüberzustellen; das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang etwas verwegen davon, dass die Anweisung billigen Ermessens entsprechen muss. So hat die Rechtsprechung z.B. das Verbot an einen Mitarbeiter ohne Kundenkontakt, im Sommer mit kurzer Hose im Betrieb zu erscheinen, für unbillig gehalten; auch die Versetzung von Mitarbeitern an andere, entferntere Standorte des Unternehmens kann mit Blick auf die familiäre Situation des Mitarbeiters unbillig erscheinen.

Anweisungen des Arbeitgebers als Ausfluss des Direktionsrechtes ist grundsätzlich Folge zu leisten. Verweigert der Arbeitnehmer die Ausführung droht die Abmahnung und im Wiederholungsfall bzw. im Extremfall die Kündigung.

Ausnahmen bilden lediglich gesetzwidrige Anweisungen, z.B. die Anweisung verkehrsunsichere Fahrzeuge zu benutzen oder trotz nicht vorhandener Fahrerlaubnis Fahrzeuge im Straßenverkehr zu benutzen. Auch die Aufforderung zur Überschreitung von Lenkzeiten gehört hierher. Solche Weisungen sind rechtswidrig und damit nichtig. Sie sind für den Arbeitnehmer nicht bindend. Weigert sich der Arbeitnehmer solchen Anweisungen zu folgen, so dürfen hieraus keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen gezogen werden.

Kritisch sind die Fälle, in denen die Weisung des Arbeitgebers nicht rechtswidrig sind, sich jedoch als unbillige Anweisung darstellen, weil sie die Interessen des Arbeitnehmers nicht hinreichend berücksichtigen, oder in Widerspruch zu arbeitsvertraglichen Vereinbarungen stehen. Diesen Weisungen ist nach bisheriger Rechtsprechung Folge zu leisten bis ein Gericht die Feststellung der Unverbindlichkeit für den Arbeitnehmer trifft. Arbeitnehmer dürfen sich mithin nicht eigenmächtig über die Weisung des Arbeitgebers hinwegsetzen. Tun sie dies doch, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Eine aktuelle Pressmeldung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG – 14.06.2017) deutet jedoch an, dass diese Auffassung nochmals genauer in den Blick genommen wird. Möglicherweise gibt es in nächster Zukunft einen Richtungswechsel. Wir werden die Entwicklung beobachten und weiter berichten.

Sollten Sie Bedenken nach erteilten Weisungen Ihres Arbeitgebers haben, handeln Sie nicht vorschnell. Lassen Sie das Risiko, sich Weisungen des Arbeitgebers zu widersetzen, lieber einmal überprüfen.

Dr. Elke Benzenberg – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht, Bocholt

 

 

Unterhaltsberechnung?!

Die Höhe von Ansprüche auf Unterhalt lässt man am Besten vom Fachmann erstellen bzw. überprüfen: gesetzliche Bestimmungen bedürfen der Auslegung und Anwendung auf den konkreten Einzelfall. Auch wenn Frauenzeitschriften und Ratgeber für den Scheidungsfall die wesentlichen Stichworte aufgreifen und erläutern, dürfte dem juristischen Laien die rechtssichere Anwendung auf seinen Fall – möglicherweise auch aufgrund einer besonderen emotionalen Einbindung – kaum möglich sein. Es kommt regelmäßig auf die Details an, die ohne Problembewusstsein, gar nicht in den Blick geraten. Zudem sollte man sich klar machen, dass die Rechtsprechung trotz einheitlich geltender gesetzlicher Bestimmungen nicht ohne Weiteres einheitlich ist. Normen werden von Gerichten durchaus unterschiedlich verstanden und angewandt.

In diesem Zusammenhang sind für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm vom Oberlandesgericht (unverbindliche) Leitlinien zur Behandlung unterhaltsrechtlicher Fragestellungen und unterhaltsrechtlicher Fragen erstellt worden, die eine einheitliche Rechtsprechung gewährleisten sollen. Die Leitlinien betreffen nicht nur Fragen des Ehegatten- und Kindesunterhalt, sondern auch des Elternunterhalt. Sie werden jährlich aktualisiert und auf der Homepage des Oberlandesgerichts veröffentlicht. Wer sich vor juristischen Vokabular und einer gewissen Abstraktheit nicht abschrecken lässt, dem sei ein Blick in die Leitlinien durchaus empfohlen. So lässt sich den Leitlinien (auch für den juristischen Laien verständlich) u.a. entnehmen, welche Einkommensarten neben dem regulären Arbeitseinkommen für die Bemessung des Unterhalts maßgeblich sind, welche Aufwendungen (z.B. für die Fahrten zur Arbeitsstelle) in Abzug zu bringen sind, in welchem Umfang Schulden absetzbar sind und welche Beträge dem Unterhaltsschuldner in jedem Fall verbleiben müssen.

Für den schnelleren Zugriff haben wir die Unterhaltsrichtlinien auf unserer Homepage unter dem Stichpunkt „Service“ verlinkt! Dort finden Sie auch die im Scheidungsverfahren benötigten amtlichen Formulare zum Versorgungsausgleich.

http://scheidung-bocholt.eu/service-formulare-link

Wohnungszuweisung in der Trennung

Beabsichtigen Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft aufzuheben, geht das regelmäßig, aber nicht notwendigerweise, auch mit einer räumlichen Trennung einher. Nicht immer können sich die Ehegatten hierbei darüber einvernehmlich verständigen, wer in den bislang gemeinsam genutzten Räumlichkeiten verbleibt und wer anderweitig Quartier nimmt. Findet die Eheleute keine Verständigung, dann gibt § 1361b BGB die Möglichkeit, einem Ehegatten auf seinen Antrag die Ehewohnung durch gerichtlichen Beschluss ganz oder teilweise zur weiteren Nutzung zuweisen zu lassen (Wohnungszuweisung).

Begründet ist das Verlangen eines Ehegatten, ihm die Ehewohnung zuzuweisen, wenn der Auszug des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine „unbillige Härte“ – auch in Bezug auf die im Haushalt lebenden Kinder – zu vermeiden.

Härtefälle werden insb. durch Tätlichkeiten und Gewalttätigkeiten gegenüber dem die Wohnungszuweisung beantragenden Ehegatten und Familienmitgliedern begründet. Hat ein Ehegatte so seinen Partner vorsätzlich verletzt oder eine solche Verletzung angedroht, so ist dem verletzten/bedrohtem Partner auf seinen Antrag die Wohnung regelmäßig alleine zuzuweisen. Über diese handgreiflichen Formen von Gewalt, reicht für die Wohnungszuweisung jedoch auch jede andere Gewaltform. Auch indirekte Aggressionen begründet durch unbeherrschtes, unberechenbares Verhalten, durch das Randalieren in der Wohnung, durch Sachbeschädigungen oder schwere Beleidigungen können den Antrag auf Wohnungszuweisung begründen. Der antragstellenden Ehegatten muss sich durch die Situation insgesamt so belastet fühlen, dass ihm auch unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs die Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft nicht mehr zuzumuten ist; typischerweise zu beobachtende Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Trennung reichen alleine nicht aus, den Wohnungszuweisungsantrag zu rechtfertigen. In zwei aktuellen Entscheidungen hat das OLG Oldenburg (Az. 4 UFH 1/17, Beschluss vom 31.01.2017, und Az. 4 UF 12/17, Beschluss vom 29.03.2017) die Wohnungszuweisung an eine Ehefrau bestätigt, deren Ehemann sie in einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter massiv bedroht hatte. Zudem hatte der Ehemann die Terrassentüre aufgebrochen und sich damit widerrechtlich Zutritt zur Wohnung verschafft.

Leben im Haushalt Kinder, so kann der Wohnungszuweisungsantrag auch dadurch begründet werden, dass diese in besonderem Maße durch die mit der Trennung einhergehenden Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten leiden. Zu prüfen ist insoweit, ob es im häuslichen Bereich noch ein erträgliches Miteinander möglich ist oder die Kinder im einem nur noch durch Streitigkeiten und Spannungen dominiertem Umfeld leben. Im letzten Fall wird die Wohnung im Regelfall den die Kinder betreuenden Ehegatten zugewiesen.

Wem die gemeinsam genutzten Räume gehören, wer also Eigentümer der Wohnung ist, oder von wem der Mietvertrag über die Räumlichkeiten geschlossen wurde, spielt bei einem Antrag auf Wohnungszuweisung keine allein entscheidende Rolle. Die Eigentumsverhältnisse bzw. die dingliche Berechtigung an der Ehewohnung sind lediglich im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Auch der Eigentümer einer Wohnung kann also aus dieser durch die gerichtliche Entscheidung im Ernstfall „gesetzt werden“.

Für alle Fragen rund um das Thema Scheidung steht Ihnen Herr Rolf Schwarz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, zur Verfügung.